Stromabkommen CH-EU: Personelle Entflechtung und Shared Services im aktuellen E-StromVG

In den letzten Blogbeiträgen wurde dargelegt, welche Entflechtungsvorgaben die EU-Strombinnenmarktrichtlinie vorgibt (vgl. hier) und wie diese Vorgaben im Entwurf des Schweizer StromVG umgesetzt werden sollen (vgl. hier).

Seither wurde die Vernehmlassung über das Stromabkommen (als Teil des Pakets CH-EU) abgeschlossen. Nach Sichtung des Vernehmlassungsberichts (siehe hier) hat der Bundesrat einige Anpassungen in der Umsetzungsgesetzgebung beschlossen, u.a. auch betreffend die Entflechtung (siehe zur Medienmitteilung hier). Auf diese wird nachfolgend eingegangen.

Präzisierung der personellen Entflechtung

Im Vorentwurf zur Anpassung des StromVG vom 13. Juni 2025 (“VE-StromVG”) war noch vorgesehen, dass der Verteilnetzbetrieb personell von den übrigen Tätigkeitsbereichen getrennt sein muss (Art. 10 Abs. 3 lit. a VE-StromVG). Diese generelle Formulierung ging über die Vorgabe der EU-Strombinnenmarkt­richtlinie hinaus und deckte sich auch nicht mit den Ausführungen des EDA im Erläuternden Bericht. Denn dort wurde (nur) auf die “Angehörige[n] der Geschäftsleitung des VNB” eingegangen (Erläuternder Bericht, S. 655). Im letzten Blogbeitrag wurde gezeigt, dass im Gesetzeswortlaut konkretisiert werden sollte, wer von der personellen Entflechtung betroffen ist (s. hier).

Im aktuellen Entwurf zum StromVG vom 13. März 2026 (“E-StromVG”) wurde nun eine Präzisierung vorgenommen:

“Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen in keinem anderen Tätigkeitsbereich des Elektrizitätsversorgungsunternehmens tätig sein, das direkt oder indirekt für die Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig ist.” (Art. 10 Abs. 3 lit. a E-StromVG)

Somit wird klargestellt, dass (nur) die “für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen” von der personellen Entflechtung betroffen sind. Diese Formulierung stammt aus dem EU-Recht (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. a EU-Strombinnenmarktrichtlinie). Nach dem Verständnis der EU gehört zur “Leitung des Verteilnetzbetreibers” nebst dem obersten auch das mittlere Management (wie Bereichsleiter und Teamleiter usw.) und zudem “members of a board having decision-making powers” (vgl. dazu Interpretative Note on Directive 2009/72/EC vom 22. Januar 2010, S. 24). Ob in der Schweizerischen Aktiengesellschaft nebst der Geschäftsleitung auch der Verwaltungsrat zur VNB-Leitung gehört, ist damit grundsätzlich offen.

Die Ausführungen in der Botschaft zum E-StromVG weisen darauf hin, dass nach Auffassung des Bundesrats nur die Geschäftsleitung erfasst ist:

“Das heisst konkret, dass Angehörige der Geschäftsleitung des VNB nicht der Geschäftsleitung oder sonstigen betrieblichen Einrichtungen einer für die anderen Tätigkeitsbereiche zuständigen Einheit angehören dürfen, unabhängig von deren Unternehmensorganisation (Holding oder verbundenes Unternehmen).” (Botschaft vom 13. März 2026, S. 762)

Weiterhin Differenzen zwischen der EU-Vorgabe und der Schweizer Umsetzung im Bereich der personellen Entflechtung

Gemäss der Botschaft handelt es sich bei dem oben zitierten Art. 10 Abs. 3 lit. a E-StromVG um eine “direkte Umsetzung” von Art. 35 Abs. 2 lit. a EU-Strombinnenmarktrichtlinie (Botschaft vom 13. März 2026, S. 762). Das weist darauf hin, dass die Schweizer Umsetzung inhaltlich der EU-Vorgabe entsprechen soll.

Allerdings sehen die EU-Vorgabe und die Schweizer Umsetzung – zumindest dem Wortlaut nach – nach wie vor nicht dasselbe vor. Die Schweizer Umsetzung geht über die EU-Vorgabe hinaus. Denn diese enthält mehrere Einschränkungen der personellen Entflechtung, die im Wortlaut der Schweizer Umsetzung nicht zum Ausdruck kommen:

  • Nach der EU-Vorgabe darf die VNB-Leitung (nur)
  1.   “nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören”,
  2.   “die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb”
  3.   “in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung zuständig sind”.
  • Erstens wird die Tätigkeit der VNB-Leitung in anderen Bereichen des EVU nicht generell untersagt. Die VNB-Leitung darf nur nicht “betrieblichen Einrichtungen” in diesen Bereichen angehören.
  • Zweitens ist nur die Angehörigkeit in betrieblichen Einrichtungen untersagt, die “für den laufenden Betrieb” zuständig sind. Das trifft namentlich mutmasslich nicht auf den Verwaltungsrat der Schweizerischen Aktiengesellschaft zu.
  • Drittens wird die Angehörigkeit zu entsprechenden Einrichtungen nur in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Versorgung untersagt. Das spricht dafür, dass etwa die Angehörigkeit zu einer betrieblichen Einrichtung im Bereich Handel von der EU-Vorgabe nicht untersagt wird.

Die Schweizer Umsetzung sieht dem Wortlaut nach hingegen folgendes vor:

  • Nach der Schweizer Regelung darf die VNB-Leitung
  1.    “in keinem anderen Tätigkeitsbereich des Elektrizitätsversorgungsunternehmens tätig sein”,
  2.    “das direkt oder indirekt für die Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig ist”.
  • Erstens ist nach dem Wortlaut der Schweizer Regelung nicht nur die Angehörigkeit in einer “betrieblichen Einrichtung” untersagt, sondern generell die Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich des EVU. Ebenfalls ist die Tätigkeit nicht auf den “laufenden Betrieb” beschränkt.
  • Zweitens ist nicht nur die Tätigkeit in den Bereichen Erzeugung, (Übertragung) und Versorgung untersagt, sondern generell die Tätigkeit in (irgendeinem) “anderen Tätigkeitsbereich” eines EVU, das (auch) für Erzeugung und Versorgung zuständig ist.

Der Botschaft zur Schweizer Umsetzung lassen sich Hinweise entnehmen, dass zumindest die erste Differenz zur EU-Vorgabe (allenfalls) nicht beabsichtigt ist. Zwar schreibt der Bundesrat, dass die VNB-Leitung “nicht in einem anderen Teilbereich des EVU tätig sein [darf]“. Im Anschluss führt er aber aus, dass das konkret bedeute, dass Angehörige der Geschäftsleitung des VNB “nicht der Geschäftsleitung oder sonstigen betrieblichen Einrichtungen” einer anderen Einheit angehören dürfen (Botschaft vom 13. März 2026, S. 762). Dem Wortlaut lässt sich diese Einschränkung indes nicht entnehmen.

Weiterhin Verbot “strategischer Leistungen” als Shared Services

Trotz entsprechender Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat weiterhin daran fest, dass “strategische Leistungen, wie Rechtsdienstleistungen, Regulierungs- und Kontrollfunktionen vom VNB eigenständig erbracht werden müssen” (Botschaft vom 13. März 2026, S. 762; so bereits Erläuternder Bericht, S. 655). Die Schweizer Umsetzung geht damit über die EU-Vorgaben hinaus. Denn ein so generelles Verbot von Shared Services im Bereich strategischer Leistungen ergibt sich aus der EU-Strombinnenmarktrichtlinie nicht (siehe dazu Blogbeitrag vom 6. Januar 2026). Konkretisiert wird in der Botschaft nun immerhin, dass (andere) Shared Services “wie beispielsweise Human Resources, Einkäufe für den allgemeinen Arbeitsbetrieb, Facility Management und dergleichen” weiterhin möglich bleiben (Botschaft vom 13. März 2026, S. 762).

Entflechtungsvorgaben der EU-Strombinnenmarktrichtlinie würden wohl zu Schweizer Landesrecht

Neu sieht die Schweizer Umsetzungsgesetzgebung vor, dass die VNB mit mehr als 100’000 angeschlossenen Endverbrauchern “die Vorgaben zur Entflechtung nach der Richtlinie (EU) 2019/944 einhalten [müssen]“. Das ist ein Unterschied zum Vorentwurf, wo lediglich vorgesehen war, dass der Bundesrat die Anforderungen betreffend die Entflechtung “in Übereinstimmung von [gemeint war wohl “mit”] Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 [regelt]” (Art. 10 Abs. 3 lit. a VE-StromVG).

Mit dem direkten Verweis des Schweizer StromVG auf die Entflechtungsvorgaben der EU-Strombinnenmarktrichtlinie könnten diese zum direkt anwendbaren Schweizer Landesrecht werden. Fragen zum Vorrang von Völkerrecht oder Landesrecht würden sich in diesem Bereich folglich nicht mehr stellen.

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