Blick aufs Stromabkommen Schweiz–EU
Im letzten Blogbeitrag hatte ich sechs Fragen rund um das informatorische Unbundling beantwortet (zum Blogbeitrag geht’s hier). Nebst dem informatorischen Unbundling ist auf Verteilnetzebene in der Schweiz auch das buchhalterische Unbundling vorgeschrieben (Art. 10 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 11 StromVG). Dieses verlangt, dass der Verteilnetzbereich kostenrechnungsmässig getrennt geführt wird von den übrigen Tätigkeitsbereichen des EVU (bspw. Versorgung und Dienstleistungen).
Diese Vorgabe ist grundsätzlich klar, weshalb sie nicht Gegenstand eines eigenen Blogbeitrags sein soll. Stattdessen richten wir den Blick auf die Entflechtungsvorgaben, die bei einer Annahme des Stromabkommens Schweiz–EU relevant werden würden.
Was sagt das StromA zum Unbundling der Verteilnetzbetreiber?
Das StromA äussert sich nur in einem Artikel (Art. 6 StromA) zur Entflechtung der Verteilnetzbetreiber – und das auch “nur” im Rahmen eines Vorbehalts. Das StromA stellt also keine eigenen Regelungen zur Entflechtung von Verteilnetzbetreibern auf, sondern verweist auf die in Anhang I zum StromA aufgeführte Richtlinie (EU) 2019/944, die auch als “Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie” bezeichnet wird (vgl. Ziff. 16 des Anhangs I StromA).
Exkurs: Was ist der Gehalt von Art. 6 StromA?
Wie soeben gesagt, verweist Art. 6 StromA auf die Entflechtungsvorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie. Der Hauptregelungsgegenstand dieser Bestimmung ist aber ein anderer: In Art. 6 StromA wird festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden (weiterhin) das Alleineigentum oder Mehrheitsbeteiligungen an Verteilnetzbetreibern halten dürfen. Zudem dürfen die Verteilnetzbetreiber (und auch die Produktions- und Versorgungsunternehmen) weiterhin öffentlich-rechtlich organisiert bleiben (vgl. Art. 6 StromA).
Am Beispiel von Kanton und Stadt Zürich bedeutet das etwa, dass
- der Kanton Zürich und die Stadt Zürich weiterhin Alleineigentümer von EKZ und ewz bleiben können und
- EKZ weiterhin als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt bzw. ewz weiterhin als Verwaltungseinheit der Stadt Zürich organisiert bleiben kann.
Und wo kommen hier die Entflechtungsvorgaben ins Spiel? Das den Kantonen und Gemeinden zugesicherte Eigentum (und die Möglichkeit zur öffentlich-rechtlichen Organisation) gilt gemäss Art. 6 StromA (nur) “Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Verteilnetzbetreibern gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten […]”. Das bedeutet, dass die Zusicherung in Art. 6 StromA nur soweit gilt, wie die Entflechtungsvorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie nicht etwas anderes regeln. Sollte die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie also künftig einmal ein eigentumsmässiges Unbundling für Verteilnetzbetreiber vorsehen, ginge diese Regelung dem Art. 6 StromA vor. Aktuell ist das aber nicht vorgesehen. Art. 35 (1) der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie hält ausdrücklich fest, dass keine eigentumsmässige Entflechtung des Verteilnetzbetriebs verlangt wird.
Welche Vorgaben macht die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie zum Unbundling?
Nebst den in der Schweiz schon heute geforderten Entflechtungsformen (informatorische und buchhalterische Entflechtung) sieht die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie in Art. 35 zusätzlich die Entflechtung der Verteilnetzbetreiber hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt vor.
Auf EVU, die weniger als 100’000 angeschlossene Kundinnen und Kunden beliefern, müssen diese weitergehenden Regelungen nicht angewandt werden. Die Schweiz hat im Umsetzungserlass von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StromVG-Umsetzungserlass). Damit wären in der Schweiz rund 15 VNB von den weitergehenden Entflechtungsvorschriften betroffen.
Konkret verlangt die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie von diesen Verteilnetzbetreibern folgendes:
- Personelle Entflechtung auf Führungsebene: Personen, die in der Leitung des VNB sind, dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des EVU angehören, die für den laufenden Betrieb (in der englischen Version klarer bezeichnet als “day-to-day operation”) von Stromerzeugung, -übertragung und ‑versorgung zuständig sind.
- Handlungsunabhängigkeit der VNB-Leitung: Die berufsbedingten Interessen der Leitungspersonen müssen mittels geeigneter Massnahmen so berücksichtigt werden, dass sie ihre Aufgaben unabhängig erfüllen können.
- Eigene Entscheidungsbefugnisse über Netzvermögen: Der VNB muss über alle Vermögenswerte, die für Betrieb,Wartung und Ausbau des Verteilnetzes nötig sind, eigenständig entscheiden können.
- Eigene Ressourcen des VNB: Dazu muss der Verteilnetzbetreiber über ausreichende personelle, technische, materielle und finanzielle Ressourcen verfügen.
- Rahmenvorgaben des Mutterunternehmens sind erlaubt: Das Mutterunternehmen hat wirtschaftliche Befugnisse und Aufsichtsrechte im Zusammenhang mit der Rentabilität des VNB als Tochterunternehmen. Die Muttergesellschaft darf insbesondere den Jahresfinanzplan (oder ein ähnliches Instrument) genehmigen und dem VNB allgemeine Verschuldungsgrenzen vorgeben.
- Keine operativen Weisungen des Mutterunternehmens: Das Mutterunternehmen darf keine Weisungen zum täglichen Netzbetrieb oder zu einzelnen Bau- bzw. Modernisierungsentscheidungen erteilen. Es sei denn, diese bleiben innerhalb des genehmigten Finanzplans.
- Gleichbehandlungsprogramm mit unabhängiger Kontrolle:
Der Verteilnetzbetreiber muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, das diskriminierendes Verhalten verhindert.
Welche Vorgaben macht die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie zum Eigentum der Verteilnetzbetreiber?
Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie macht zwei Vorgaben zum Eigentum der VNB, die das Schweizer Recht heute nicht kennt:
- Grundsätzlich dürfen VNB nicht Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sein und sie dürfen diese Ladepunkte auch nicht entwickeln, verwalten oder betreiben (ausgenommen sind private Ladepunkte für den Eigengebrauch). Eine Ausnahme darf gemacht werden, wenn ein offenes, transparentes, diskriminierungsfreies und von der Regulierungsbehörde genehmigtes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird (Art. 33 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie).
- Grundsätzlich dürfen VNB nicht Eigentümer von Energiespeichern sein und sie dürfen diese nicht entwickeln, verwalten oder betreiben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, wenn eine Genehmigung der Regulierungsbehörde vorliegt (u.a. wenn Speicher für den sicheren Netzbetrieb notwendig sind und ein offenes, transparentes, diskriminierungsfreies und von der Regulierungsbehörde genehmigtes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird; Art. 36 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie).
Schliesslich gibt die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie vor, dass die Schweiz einen Regulierungsrahmen vorsehen muss, um den Anschluss von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten an die Verteilernetze zu erleichtern (Art. 33 Abs. 1 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie).
Schweizer Umsetzung der EU-Vorgaben
Wie im erläuternden Bericht des EDA zu lesen ist, sind die “meisten” Regeln der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie in der Schweiz nicht direkt anwendbar und müssen somit durch Schweizer Recht umgesetzt werden (Erläuternder Bericht, S. 630). Welche (wenigen) Regeln aus der Richtlinie in der Schweiz direkt anwendbar sein sollen, wird im erläuternden Bericht nicht ausgeführt.
Die Schweizer Umsetzung der EU-Entflechtungsvorgaben (die in einigen Vernehmlassungen als zu weitgehend kritisiert wird) wird Thema des nächsten Blogbeitrags sein.