Was ist informatorisches Unbundling?
Das informatorische Unbundling verlangt, dass Netzbetreiber Informationen aus dem Netzbereich nicht für andere Tätigkeitsbereiche verwenden. Es geht also um die Entflechtung von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen (d.h. Unternehmen, die sowohl Netzbetrieb als auch Energievertrieb und/oder Energieerzeugung betreiben). Man spricht entsprechend auch von informatorischer (oder informationeller) Entflechtung.
In der Schweiz ist die informatorische Entflechtung den Netzbetreibern gesetzlich vorgegeben (Art. 10 Abs. 2 StromVG).
Wieso gibt es informatorisches Unbundling?
Das Verteilnetz ist ein natürliches Monopol (weil der Bau paralleler Stromnetze in der Regel ökonomisch nicht sinnvoll ist). Der Netzbetrieb bleibt deshalb auch in einem (in der Schweiz teilweise) liberalisierten Markt reguliert. Die vor- und nachgelagerten Märkte (Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistungen) sollen dagegen dem Wettbewerb offenstehen.
Viele Netzbetreiber sind nicht nur im Netzbetrieb tätig, sondern auch in Marktbereichen (sog. «vertikal integrierte» EVU). Diese EVU könnten ihre Kenntnisse aus dem Netzbetrieb verwenden, um sich in den Marktbereichen Wettbewerbsvorteile gegenüber potentiellen Konkurrenten zu verschaffen. Das will das informatorische Unbundling verhindern, indem es vertikal integrierten EVU verbietet, Informationen aus dem Netzbetrieb in den Marktbereichen zu verwenden.
Beispiel: Ein EVU erfährt über das Netzanschlussgesuch, dass in seinem Verteilnetzgebiet auf einer grösseren Überbauung eine PVA errichten wird. Es könnte diese Information nutzen, um den Gesuchstellern ein Angebot für Mess- und Abrechnungsdienstleistungen für Eigenverbrauch (bspw. ZEV) zu machen. Damit würde sich das EVU einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Drittanbietern von solchen Dienstleistungen verschaffen, weil diese Drittanbieter keine Kenntnis vom Netzanschlussgesuch bzw. dem Bau der PVA haben. Das informatorische Unbundling verbietet die Informationsverwendung durch das EVU.
Um was für Informationen geht es?
Der Gesetzgeber verlangt, dass «wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden» vertraulich behandelt werden und nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG).
«Wirtschaftlich sensibel» sind grundsätzlich alle Informationen, die geeignet sind, dem EVU im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dazu kann folgendes gehören:
- Name, Adresse und andere Stammdaten von Netznutzern
- Verbrauchsdaten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen
- Meta- und Strukturdaten (z.B. wartungsrelevante Informationen)
Dass diese Informationen «aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze» stammen, ist weit zu verstehen.
Wofür dürfen diese Informationen (nicht) verwendet werden?
Die Informationen aus dem Netzbetrieb dürfen im Netzbereich verwendet werden, bspw. zur Planung des Netzausbaus oder zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs.
Nicht verwendet werden dürfen die Informationen in allen anderen Tätigkeitbereichen (Produktion, Handel, Vertrieb, Dienstleistungen), in denen sich das EVU im Wettbewerb mit anderen Anbietern befindet.
Beispiele zu Adressdaten der Netzanschlussnehmer:
- Die Adressdaten der Netzanschlussnehmer dürfen verwendet werden für den Versand eines Kundenmagazins, das nur Informationen zum Monopolbereich (Netz und Grundversorgung) enthält.
- Nicht zulässig ist der Versand des Kundenmagazins an alle Netzanschlussnehmer, wenn es Werbung für die Wettbewerbsbereiche des EVU enthält – bspw. Werbeanzeigen für Produkte, die das EVU im Elektroshop anbietet.
- Entsprechend dürfen die Adressdaten der Netzanschlussnehmer auch nicht verwendet werden für den Versand von Werbeschreiben – bspw. über die Dienstleistungen, die das EVU im Bereich Telekommunikation anbietet.
Das bedeutet aber nicht, dass den Haushalten im Verteilnetzgebiet überhaupt keine Werbeschreiben verschickt werden dürfen. Nur dürfen die Adressen für den Versand nicht aus dem Netzbereich stammen, sondern müssen anderweitig beschafft bzw. zugekauft werden.
Welche Strafe droht, wenn Informationen aus dem Netzbetrieb im Marktbereich verwendet werden?
Der Verstoss gegen die Regeln zur informationellen Entflechtung (Art. 10 Abs. 2 StromVG) ist verwaltungsstrafrechtlich relevant
(vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StromVG). Die Schweiz kennt grundsätzlich keine Unternehmensstrafbarkeit.* Bei einem Verstoss wird daher die für den Verstoss verantwortliche natürliche Person gesucht (i.d.R. Geschäftsleitung, Verwaltungsrat). Dieser verantwortlichen Person wird mittels Strafbescheid die Busse in der Höhe von bis zu CHF 100’000 (bei Vorsatz) bzw. CHF 20’000 (bei Fahrlässigkeit) auferlegt. Dabei handelt es sich um maximale Höhen. Die bislang ausgesprochenen Bussen waren deutlich tiefer. Bussen ab CHF 5’000 führen allerdings zu einem Strafregistereintrag (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 StReG).
* Wird eine Busse von max. CHF 20’000 ausgesprochen und wäre die Ermittlung der verantwortlichen Person mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, kann die Busse auch dem Unternehmen auferlegt werden (Art. 29 Abs. 2bis StromVG i.V.m. Art. 7 VStrR).
Die Verwendung von Informationen aus dem Monopol kann auch kartellrechtlich relevant sein (Art. 7 Abs. 1 KG). Stellt die Wettbewerbskommission WEKO fest, dass eine Informationsverwendung kartellrechtlich unzulässig ist, droht dem Unternehmen eine Sanktion. Diese kann bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes betragen (Art. 49a Abs. 1 KG). Auch wenn in der Praxis die Sanktionen deutlich unter diesem Maximalwert liegen, können sie dennoch sehr erheblich sein.
Werden Verstösse tatsächlich geahndet?
Ja. In den vergangenen Jahren gab es mehrere Fälle, in denen das BFE Bussen ausgesprochen hat. Soweit ersichtlich ging es in allen Fällen um die Nutzung von Adressdaten aus dem Netzbetrieb, die für den Versand von Werbung (Werbeschreiben oder Werbung auf den Stromrechnungen) verwendet wurden.
Auch die WEKO hatte um das Jahr 2020 einen Fall der Verwendung von Adressdaten aus dem Netzbereich für den Werbeversand zu beurteilen. Die WEKO kam zum Schluss, dass kein Verstoss gegen das Kartellgesetz vorliegt. Im Schlussbericht zum Verfahren äussert sich die WEKO nach eigenen Angaben zur wichtigen Frage, ob sie trotz der Zuständigkeit des BFE die Verwendung von Adressdaten aus dem Netzbereich beurteilen darf. Zudem enthalte der Schlussbericht neue materiellrechtliche Erkenntnisse zur Verwendung von im Monopolbereich erlangten Daten aus kartellrechtlicher Sicht (BVGer B-4714-2021 vom 12. Februar 2024, E. 4.3.3). Ein Beschwerdeverfahren gegen die Publikation des Schlussberichts ist aktuell vor dem Bundesgericht hängig. Der Schlussbericht ist daher bis heute nicht publiziert.