Virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (“vZEVs”) – als Erweiterung der seit 2018 zulässigen ZEVs – waren schon vor ihrer Einführung per 1. Januar 2025 Gegenstand zahlreicher Beiträge. Allerdings können nicht nur ZEVs “virtualisiert” werden, sondern auch die Praxismodelle der Verteilnetzbetreiber (“VNB”, vgl. auch die im März aktualisierte Mitteilung der ElCom zum Praxismodell).
Denn rechtlich wurden per 1. Januar 2025 zwei verschiedene Dinge angepasst:
- Für den Eigenverbrauch dürfen neu die Anschlussleitung und die elektrische Infrastruktur am Netzanschlusspunkt benutzt werden (Art. 16 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 EnV). Diese Neuerung erweitert generell den zulässigen Eigenverbrauch.
- Der ZEV darf neu einen virtuellen Messpunkt als Schnittstelle zum Verteilnetz verwenden. Die Vorgabe, dass der ZEV gegenüber dem VNB nur einen (1) physischen Messpunkt aufweisen darf, ist entfallen (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnG in der Fassung vor und nach 1. Januar 2025). Diese Neuerung betrifft nur den ZEV.
Dazu im Einzelnen:
Erweiterung des Eigenverbrauchs durch Nutzung der Anschlussleitungen
Eigenverbrauch ist der Verbrauch von selbst produzierter Energie am Ort der Produktion. In der Schweiz ist Eigenverbrauch seit 2014 explizit erlaubt. Bis zum 1. Januar 2025 durfte aber für den Eigenverbrauch das Verteilnetz nicht beansprucht werden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass für Eigenverbrauch kein Netznutzungsentgelt bezahlt wird und somit auch keine Netzinfrastruktur beansprucht werden soll, die von der Allgemeinheit der Endverbraucher über das Netznutzungsentgelt finanziert wird (Art. 14 Abs. 3bis StromVG).
Der Grundsatz, dass für Eigenverbrauch das Verteilnetz nicht benutzt werden darf, gilt noch immer (Art. 14 Abs. 2 EnV). Nun aber mit einer Ausnahme: Neu darf für Eigenverbrauch im Niederspannungsverteilnetz (Netzebene 7) auch die Anschlussleitung – d.h. die Leitung, die vom Netzanschlusspunkt zum Hausanschlusspunkt führt – inkl. der elektrischen Infrastruktur am Anschlusspunkt genutzt werden (Art. 14 Abs. 3 EnV). Diese Leitung gehört zwar zum Verteilnetz (Art. 2 Abs. 2 NIV). Der Gesetzgeber rechtfertigt die (kostenlose) Nutzung aber damit, dass Anschlussleitungen i.d.R. individuell vom Netzanschlussnehmer bezahlt worden sind (und somit i.d.R. keine Netzanlagen sind, die von den der Allgemeinheit der Endverbraucher über das Netznutzungsentgelt finanziert werden).
Mit der Nutzung der Anschlussleitung ist Eigenverbrauch in grösserem Umfang möglich. So kann die selbstproduzierte Energie neu auch (ohne den Bau von Parallelleitungen) an die am selben Netzanschlusspunkt angeschlossenen Grundeigentümer verkauft werden. Das gilt im Praxismodell ebenso wie im ZEV.
Der Unterschied zwischen den beiden Eigenverbrauchsmodellen besteht darin, dass der Verteilnetzbetreiber (wie schon bisher) nicht verpflichtet ist, das Praxismodell zu ermöglichen. Anders als beim (v)ZEV besteht kein Anspruch auf Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem, das für die gesetzeskonforme Umsetzung eines Praxismodells notwendig ist (für die Ausstattungspflicht beim ZEV vgl. Art. 8asexies Abs. 9 StromVV).
Zu beachten ist, dass vZEVs und vPraxismodelle nur auf Netzebene 7 möglich sind. Denn die Anschlussleitungen dürfen nur auf Netzebene 7 für den Eigenverbrauch genutzt werden.
Neue Pflichten des VNB im vZEV
Der ZEV tritt gegenüber dem Verteilnetzbetreiber wie ein Endverbraucher auf. Bis zu diesem Jahr bedeutete das, dass ein ZEV nur einen einzigen physischen Messpunkt als Schnittstelle zum Verteilnetzbetreiber aufweisen durfte. Das begrenzte den ZEV auf einzelne Gebäude oder machte die Verlegung eigener Verbindungsleitungen oder eine entsprechende Planung bei Neubauten nötig. Diese Vorgabe wurde im Kontext der jetzt zulässigen Nutzung von Anschlussleitungen angepasst: Neu darf ein ZEV über mehrere (VNB-)Zähler verfügen (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnG). Der VNB ist verpflichtet,
- die Messdatenreihen der physischen Zähler zu einem virtuellen Messpunkt des ZEV zusammenzufassen und
- dem ZEV die Messdaten (wie schon bis anhin) für die ZEV-interne Abrechnung zur Verfügung zu stellen.