Übersicht über die (erstmalige) Regulierung der Flexibilitätsnutzung

Die Regulierung der Nutzung von Flexibilitäten beim Stromverbrauch und der Einspeisung ist Teil des zweiten Pakets des Mantelerlasses, das per 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.

Vorbemerkung: Verschiedene Einsatzzwecke von Flexibilität

Für das Verständnis der Regulierung ist die Unterscheidung des netzdienlichen, marktdienlichen und systemdienlichen Einsatzes von Flexibilität relevant:

  • Marktdienlicher Einsatz durch Marktteilnehmer dient der Abfederung von Preisspitzen (bspw. zeitliche Verschiebung des Elektrizitätsbezugs oder der Produktion zur Erzielung besserer Marktpreise).
  • Systemdienlicher Einsatz erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber zum Erhalt der Systemstabilität (z.B. Frequenzhaltung, Regelenergie).
  • Netzdienlich ist der Einsatz, wenn er dazu dient, kurzfristig Leistungsspitzen zu brechen und/oder langfristig den Netzausbau einzudämmen (bspw. Steuerung der Flexibilitäten von Elektroboilern, Wärmepumpen, Ladestationen, PVA etc. durch den VNB).

(hierbei handelt es sich nicht um juristische Definitionen)

Regulierung der Flexibilitätsnutzung ab 1. Januar 2026

Der Gesetzgeber legt zwei Grundsätze der Flexibilitätsnutzung fest (Art. 17c Abs. 1):

  1. Die Flexibilität “gehört” den Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern.
  2. Die Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber können ihre Flexibilität frei vermarkten.

Damit sind nun auf Gesetzesstufe die Grundzüge des Flexibilitätsmarktes festgelegt. Auf diesem Markt besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heisst, dass die Flexibilität der Flexibilitätsinhaber gekauft und verkauft werden kann.

Spezifischen Regeln untersteht aber die netzdienliche Nutzung von Flexibilität durch den VNB in seinem Netzgebiet. Der VNB kann sich die Flexibilität für die netzdienliche Nutzung vertraglich sichern. In zwei Fällen steht ihm auch eine “garantierte” Nutzung zu.

Dazu nachfolgende Übersicht:

Dem VNB steht eine garantierte Nutzung von Flexibilitäten zu 1) für die Abregelung eines Anteils von 3% der jährlichen Produktion am Anschlusspunkt und 2) bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs. In diesen Fällen können die Flexibilitätsinhaber dem VNB die Nutzung nicht untersagen. Sie ist – vergütungslos – zu dulden (während der Gesetzesentwurf noch eine Vergütung der garantierten Nutzung vorgesehen hatte, wurde diese vom Parlament gestrichen). Zudem darf der VNB für die garantierten Nutzungen der Flexibilität ein intelligentes Steuer- und Regelsystem ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers einsetzen. Den VNB treffen im Gegenzug Informationspflichten gegenüber den Flexibilitätsinhabern betreffend den Grund und den Umfang der Nutzung (vgl. Art. 19c StromVV 2026).

Will sich der VNB zusätzliche Flexibilität für den netzdienlichen Einsatz sichern, hat er grundsätzlich einen Vertrag mit dem Flexibilitätsinhaber abzuschliessen (vertragliche Nutzung). Dieser Vertrag muss (abweichend vom Grundprinzip der freien Vermarktung bzw. der Vertragsfreiheit) den im StromVG und der im StromVV genannten Mindestanforderungen genügen (vgl. Art. 19b Abs. 1 StromVV 2026).

Allerdings hat der VNB bei bestehenden Flexibilitäten (die er schon vor dem 1. Januar 2026 durch ein Steuer- und Regelsystem genutzt hat) ein beschränktes Vorrecht auf Nutzung. Das bedeutet: Der VNB kann die bestehende Flexibilität so lange nutzen, wie sie der Flexibilitätsinhaber nicht untersagt (sogenanntes “opt-out”). Bemerkenswert ist, dass im Entwurf der Stromversorgungsverordnung noch vorgesehen war, dass der VNB vor Inanspruchnahme der bestehenden Flexibilität den NNV anpassen muss (damit eine vertragliche Regelung besteht; vgl. Art. 19c E-StromVV 2026). Davon hat der Verordnungsgeber nun abgesehen: Neu trifft den VNB nurmehr eine jährliche Informationspflicht (vgl. Art. 19d Abs. 2 StromVV 2026). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der definitive Verordnungstext einige Anpassungen gegenüber dem Entwurf vom Februar 2024 aufweist (u.a. Definition der netzdienlichen Nutzung, Umfang der Informationspflicht des VNB bei der vertraglichen und bei der garantierten Flexibilitätsnutzung, Frist zur Untersagung der Nutzung bestehender Flexibilitäten).

Hinweis: Verhältnis zur bestehenden Regulierung von Steuer- und Regelsystemen

Abgrenzung: Die neu per 1. Januar 2026 in Kraft tretende Regulierung der Flexibilitätsnutzung ist nicht zu verwechseln mit der bereits seit 2016 bestehenden Regelung zum Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen (Art. 17b StromVG).

Zusammenspiel: Die Nutzung von Flexibilität setzt voraus, dass der Stromverbrauch und/oder die Stromproduktion gesteuert werden können. Die Installation von intelligenten Steuer- und Regelsystemen ermöglichen diese Steuerung (jedoch ermöglichen auch andere Systeme wie bspw. Wechselrichter die Steuerung).

Bestehende vs. neue Regulierung: Nach der geltenden Regulierung bedarf der Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems (mit wenigen Ausnahmen) der Zustimmung der Betroffenen (Art. 17b Abs. 3 StromVG). Das bedeutet: Damit Dritte (bspw. VNB) auf das System zugreifen können, muss eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen (sogenanntes “opt-in”). Ab dem 1. Januar 2026 darf der VNB für die garantierten Flexibilitätsnutzungen ein intelligentes Steuer- und Regelsystem ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers einsetzen.

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