Der Entwurf des Bundesrats zum Mantelerlass sah nebst der vollständigen Strommarktöffnung auch die Teilliberalisierung des Messwesens vor. «Teil»liberalisierung deshalb, weil (nur) die Erzeuger, die Speicherbetreiber sowie bestimmte Endverbraucher marktzugangsberechtigt gewesen wären. Diese zugangsberechtigten Akteure hätten den Messstellenbetreiber und den Messdienstleister frei wählen können (Art. 17a E-StromVG).
Der Ständerat lehnte die Teilliberalisierung des Messwesens hingegen ab und folgte damit seiner Kommission (UREK-S). Der Nationalrat folgte dem Ständerat in der Differenzbereinigung, nachdem er in der Erstberatung den Vorschlag des Bundesrats (Teilliberalisierung) befürwortet hatte. Für die Ablehnung der Teilliberalisierung wurde u.a. angeführt, dass diese zu zahlreichen neuen Schnittstellen, geteilten Verantwortlichkeiten (zwischen VNB, Messstellenbetreiber und Messdienstleister) und damit zu mehr Regulierung und höheren Kosten führen würde. Auch der sichere Netzbetrieb und der Verlust von Synergien wurden als Gründe genannt.
Statt der Teilliberalisierung einigten sich die Räte (ebenfalls auf Vorschlag der UREK-S) auf die Einführung einer Regulierung der Messkosten, analog zur Regulierung der Kosten des Verteilnetzes. Nach dieser neuen Regulierung, die per 1.1.2026 in Kraft treten wird («StromVG 2026»), werden die Messkosten von den allgemeinen Netzkosten entkoppelt. Konkret müssen die VNB ab nächstem Jahr (bzw. mit Blick auf die zeitgerechte Umsetzung schon heute) folgendes beachten:

Zuständig für die Überprüfung der Messtarife und Messentgelte ist – wie bei den Tarifen und Entgelten für die Netznutzung und Stromlieferung in der Grundversorgung – die ElCom (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG 2026).
Die Konkretisierung der oben aufgeführten gesetzlichen Vorgaben erfolgt auf Verordnungsstufe. Die definitiven Verordnungsbestimmungen zur Messkostenregulierung sollen im Q1/2025 publiziert werden. Bereits in Kraft getreten sind die Vorgaben zur separaten Ausweisung der Kosten für das Messwesen und für intelligente Messsysteme in der Kostenrechnung (Art. 7 Abs. 3 lit. f und fbis StromVV).
Nebst der neuen Messkostenregulierung haben VNB ab kommendem Jahr die folgenden neuen Vorgaben betreffend das Messwesen zu beachten (vgl. Art. 17abis StromVG 2026):
- Installation von Smart Metern auf Verlangen von ZEV, LEG-Teilnehmern und Speicherbetreibern innert 3-Monatsfrist.
- Zurverfügungstellung einer kundenfreundlichen, digitalen Übersicht mit
- einer Darstellung der Lastgangwerte,
- einem Vergleich mit vergleichbaren Endverbrauchern und dem Vorjahres-Verbrauch und
- der Identifikation möglicher Einsparpotenziale.
- Gewährleistung der Abrufbarkeit der Messdaten im Erfassungszeitpunkt über eine Schnittstelle am Smart Meter.
- «Verbesserungspflicht» bzw. Kostentragung für zusätzlichen Zähler, wenn
- der installierte Smart Meter den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt,
- der VNB die Mängel nicht innert 30 Tagen behebt und
- die ElCom die Ergänzung des Zählers bewilligt hat.