Definitive revStromVV: Angepasste Vorgaben zur Beschaffungsstrategie

Am 20. November 2024 hat der Bundesrat bekanntgegeben, dass die Änderungen im Rahmen des Mantelerlasse in zwei Paketen, per 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026, in Kraft treten (vgl. Blogbeitrag vom 26. November 2024). Zeitgleich wurden die definitiven Verordnungen des ersten Pakets bekanntgegeben.

Betreffend die Regulierung der Grundversorgung enthält die nun definitive Stromversorgungsverordnung (revStromVV) im Vergleich zum im Februar 2024 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf (E-StromVV) nur wenige Anpassungen. Bemerkenswert ist insbesondere die Anpassung der Vorgaben betreffend die Beschaffungsstrategie der Verteilnetzbetreiber.

Der Gesetzgeber gibt vor, dass die Verteilnetzbetreiber die Energie für das Grundversorgungsportfolio mit Beschaffungsstrategien beschaffen müssen, «die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern» (Art. 6 Abs. 5bis lit. a revStromVG).

Im Vernehmlassungsentwurf konkretisierte der Bundesrat diese Vorgabe noch in dreifacher Hinsicht: Mit der Definition sicherzustellender Anteile über drei Jahre, der Vorgabe der zeitlichen Staffelung der dazu abgeschlossenen Bezugsverträge und der Pflicht zur jährlichen Berichterstattung an die ElCom (vgl. dazu Blogbeitrag vom 13. November 2024). In der definitiven Verordnung hat der Bundesrat von der Vorgabe sicherzustellender Anteile und der Berichterstattungspflicht abgesehen. Damit wird den Verteilnetzbetreibern (begrüssenswerterweise) mehr unternehmerischen Freiraum in der Umsetzung belassen.

Festgehalten hat der Bundesrat an der Vorgabe der zeitlichen Staffelung als «Kernkomponente einer nachhaltigen Beschaffungsstrategie» (vgl. Erläuterungen zur StromVV, S. 5). Die Beschaffung der erforderlichen Elektrizitätsmengen im selben Moment ist demnach «untersagt» (Erläuterungen zur StromVV, S. 14). Die ElCom kann Weisungen zur Konkretisierung der zeitlichen Staffelung erlassen.

Zudem wird den Verteilnetzbetreibern nun generell vorgeschrieben, dass sie «Strategien für eine strukturierte Beschaffung festlegen, umsetzen und dokumentieren» müssen (Art. 4c revStromVV). Das bedeutet, dass die Definition dieser Strategien vorab erfolgen muss und ihre Umsetzung zu dokumentieren ist. Unter einer Strategie für eine strukturierte Beschaffung versteht der Verordnungsgeber bspw. zeitlich diversifizierte Standardprodukte (typischerweise über drei Jahre), Ein-Lieferanten-Strategien mit zeitlichen Tranchen und Formelpreis (Vollversorgung) oder Mehr-Lieferanten-Strategien mit Fest- oder scharfen Spotpreisen für Mehr- oder Mindermengen» (vgl. Erläuterungen zur StromVV, S. 14).

Weiter ist betreffend die Grundversorgung eine in der revStromVV nun enthaltene Konkretisierung zum Standardstromprodukt zu erwähnen. Nach gesetzlicher Vorgabe muss der Verteilnetzbetreiber ein Standardstromprodukt anbieten, das «insbesondere» auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Art. 6 Abs 2bis StromVG). Bereits im Verordnungsentwurf hat der Bundesrat konkretisiert, dass unter «insbesondere» ein Erneuerbarenanteil von 2/3 zu verstehen ist und diese Vorgabe durch den Nachweis von Herkunftsnachweisen zu erbringen ist. Nun stellt der Verordnungsgeber zudem klar, dass die Quote von 2/3 quartalsweise zu erreichen ist.

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