Neue Vorgaben in der Grundversorgung: Beschaffungsstrategie

Die StromVG-Revision bringt für Verteilnetzbetreiber zahlreiche neue Vorgaben betreffend die Grundversorgung (der Beitrag vom 10. November 2024 bietet eine Übersicht). Unter anderem müssen Verteilnetzbetreiber, die auch im Markt tätig sind, die Beschaffungen für den Markt und für die Grundversorgung fortan buchhalterisch trennen. Bei der Beschaffung für das Grundversorgungsportfolio ist zudem fortan eine Beschaffungsstrategie zu verfolgen, die möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichert (Art. 6 Abs. 5bis lit. a revStromVG).

Mit anderen Worten: Die Beschaffung für die Grundversorgung muss strukturiert und mittel- bis langfristig erfolgen. Gemäss einer Wortmeldung im Parlament gelten nach Auffassung von Kommission und BFEzwei bis drei Jahre als “mittel- bis langfristig”.

Hintergrund dieser neuen Vorgabe ist die Absicherung der festen Endverbraucher gegen Preisausschläge. Zu diesen ist es in einigen Verteilnetzgebieten jüngst gekommen, weil Verteilnetzbetreiber in der der Energiekrise (mit stark angestiegenen Strommarktpreisen) zu ungünstigen Zeitpunkten beschafft haben.

Der Entwurf der Stromversorgungsverordnung vom Februar 2024 (E-StromVV)* konkretisiert die Strategievorgabe des Gesetzgebers in dreifacher Hinsicht:

  • Sicherstellung
    Ein prozentualer Anteil des prognostizierten Grundversorgungsbedarf der nächsten drei Tarifjahre ist jeweils per 31. August zu beschaffen (nächstes Jahr: 75%, übernächstes Jahr: 50%, überübernächstes Jahr: 25%). Bei der Prognose des Grundversorgungsbedarfs ist grundsätzlich auf Vergangenheitswerte abzustellen.
  • Strukturierung
    Die erforderlichen Energiemengen dürfen nicht alle zum selben Zeitpunkt beschafft werden. Die Bezugsverträge müssen somit zeitlich gestaffelt abgeschlossen werden. Die ElCom kann dazu Weisungen erlassen.
  • Berichterstattung
    Der ElCom ist jährlich Bericht zu erstatten betreffend die Einhaltung dieser Vorgaben.

Die mittel- bis langfristige Beschaffung fixer Anteile des Grundversorgungsbedarfs soll die festen Endverbraucher vor Preissprüngen schützen. Sie selbst könnte aber zu einem generellen Anstieg der Tarife führen. Denn die Beschaffung der erforderlichen Strommengen muss immer bis zum 31. August sichergestellt sein. Das auch wenn aufgrund hoher Marktpreise eine spätere Beschaffung ökonomisch sinnvoller wäre.

Schliesslich “funktioniert” die Strategievorgabe nur im teilliberalisierten Strommarkt. Bei vollständiger Marktöffnung hat der Verteilnetzbetreiber keinen gesicherten Absatz in der Grundversorgung, weshalb bereits beschaffte Strommengen allenfalls nicht (mehr) abgesetzt werden können. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber das bei Einführung der vollständigen Marktöffnung mit entsprechenden Übergangsfristen berücksichtigt.

* Die E-StromVV ist zum Zeitpunkt der Verfassungs dieses Beitrags in Überarbeitung. Der Bundesrat beschliesst die finale Version voraussichtlich im November 2024.

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