Neue Vorgaben in der Grundversorgung: Mindestanteil Erneuerbare

Die StromVG-Revision bringt für Verteilnetzbetreiber zahlreiche neue Vorgaben betreffend die Grundversorgung. Im letzten Beitrag vom 10. November 2024 wurde die Vorgabe “Mindestanteil Eigenproduktion” erläutert (Art. 6 Abs. 5 lit. a revStromVG).

Nun folgt eine Erläuterung zur Vorgabe, dass in der Grundversorgung ein Mindestanteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland abzusetzen ist (Art. 6 Abs. 5 lit. b revStromVG; “Mindestanteil Erneuerbare”). Im Entwurf der Stromversorgungsverordnung vom Februar 2024 (E-StromVV)* sind 20% Mindestanteil vorgesehen:

Verteilnetzbetreiber mit viel erweiterter (erneuerbarer, inländischer) Eigenproduktion werden diese zweite Vorgabe automatisch erfüllen, indem sie den “Mindestanteil Eigenproduktion” in der Grundversorgung absetzen.

Ein Beispiel dazu:

Die Grafik ist aus dem letzten Kurzblog bereits bekannt. Hier ist sie erweitert um die Vorgabe “Mindestanteil Erneuerbare”. Der Verteilnetzbetreiber in diesem Beispiel darf die 50%-Vorgabe unterschreiten, weil 80% der in der Grundversorgung abgesetzten Stroms aus der erweiterten (erneuerbaren, inländischen) Eigenproduktion stammt.

Verteilnetzbetreiber mit wenig erweiterter (erneuerbarer, inländischer) Eigenproduktion müssen die 50%-Vorgabe einhalten. Dazu ein weiteres Beispiel:

Verteilnetzbetreiber ohne erweiterte (erneuerbare, inländische) Eigenproduktion wird es in der Praxis kaum geben. Das, weil die Rückspeisung nach Art. 15 EnG (etwa von PVA-Prosumern im Verteilnetzgebiet) zur erweiterten Eigenproduktion gezählt wird. Hat ein Verteilnetzbetreiber aber keine eigene Produktion, wird er die Vorgabe “Mindestanteil Erneuerbare” kaum über den Absatz seiner Eigenproduktion (d.h. den Rückspeisungen) erfüllen können. In diesem Fall muss er die nötigen Mengen an erneuerbarer, inländischer Energie über mittel- und langfristige Bezugsverträge beschaffen (Art. 6 Abs. 5 lit. b revStromVG).

* Die E-StromVV ist zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags in Überarbeitung. Der Bundesrat beschliesst die finale Version voraussichtlich im November 2024. Die %-Angaben könnten also noch ändern.

Nach oben scrollen