Neue Vorgaben in der Grundversorgung: Mindestanteil Eigenproduktion

Die StromVG-Revision bringt für Verteilnetzbetreiber zahlreiche neue Vorgaben betreffend die Grundversorgung (der Beitrag vom 10. November 2024 bietet eine Übersicht). Unter anderem ist im Grundversorgungsportfolio künftig ein “Mindestanteil der erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland” abzusetzen (Art. 6 Abs. 5 lit. a revStromVG).

Was zur “erweiterten Eigenproduktion” gehört, hat der Gesetzgeber definiert (Art. 4 Abs. 1 lit. cbis revStromVG). Sie umfasst

  • die Produktion aus eigenen Anlagen,
  • die Produktion aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen, und
  • die Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Art. 15 EnG (Rücklieferungen).

Zu beachten ist, dass gemäss dieser Definition auch die nicht erneuerbare Produktion (bspw. aus Kernkraftwerken) Teil der erweiterten Eigenproduktion ist. Die Mindestanteils-Vorgabe bezieht sich aber nur auf die erneuerbare und inländische erweiterte Eigenproduktion. Sie ist also enger gefasst als die Legaldefinition.

Mit “Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen” ist der Strombezug aus Partnerwerken gemeint (wobei der Gesetzgeber weiterhin auf die Verwendung dieses in Branche und Doktrin gängigen Begriffs verzichtet). Der Wortlaut lässt offen, ob als “erweiterte Eigenproduktion”

  1. nur Bezüge gelten, die der Partner entsprechend seiner Aktienkapitalbeteiligung zu Gestehungskosten abnimmt oder
  2. auch Bezüge, die der Partner darüber hinaus (je nach Partnerwerksvertrag) zu Vorzugskonditionen abnehmen kann (aber nicht muss).

Wird der Wortlaut in der StromVV nicht konkretisiert, wird diese Unklarheit von der ElCom und den Gerichten zu klären sein.

Wie gross der in der Grundversorgung abzusetzende “Mindestanteil” der erweiterten (erneuerbaren, inländischen) Eigenproduktion ist, bestimmt der Bundesrat in der Verordnung. Der Entwurf der Stromversorgungsverordnung vom Februar 2024 (E-StromVV)* sieht 50% vor.

Bildlich dargestellt sieht das so aus:

Die 50%-Vorgabe darf unterschritten werden, wenn min. 80% des in der Grundversorgung abgesetzten Stroms aus der erweiterten (erneuerbaren, inländischen) Eigenproduktion stammt. Mit dieser Ausnahmeregelung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der Mindestanteil bei Verteilnetzbetreibern mit hohem Anteil an erneuerbarer Inlandproduktion stärker ins Gewicht fällt.

Bildlich lässt sich die Ausnahmeregelung wie folgt darstellen:

Schliesslich folgender Hinweis: Ob ein Verteilnetzbetreiber vergleichsweise viel oder wenig erweiterte Eigenproduktion hat, ist für das Einhalten dieser Vorgabe nicht relevant. Es ist stets ein prozentualer Anteil der (grösseren oder kleineren) Produktionsmenge in der Grundversorgung abzusetzen.

* Die E-StromVV ist zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrag in Überarbeitung. Der Bundesrat beschliesst die finale Version voraussichtlich im November 2024. Die %-Angaben könnten also noch ändern.

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