Mantelerlass (Änderungen im StromVG und EnG): Worum geht’s?

Wir AnwältInnen nehmen es gerne genau. Vor allem, wenn es um Begriffe geht. Als Auftakt der kommenden Beiträge zum Mantelerlass deshalb eine Klarstellung:

In der Abstimmung vom 9. Juni 2024 wurde über das “Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien” abgestimmt. Das hat – selbst bei Berufskollegen – Verwirrung gestiftet. Denn ein solches Bundesgesetz gibt es nicht (und wird es auch ab 1.1.2025 nicht geben).

Abgestimmt wurde über Änderungen von bestehenden Gesetzen, u.a. dem Energiegesetz (EnG) und dem Stromversorgungsgesetz (StromVG). Die Bezeichnung “Mantelerlass” für diese Änderungen hat sich in der Praxis durchgesetzt und wird deshalb auch hier verwendet.

Der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen im EnG und StromVG in Kraft treten, ist noch unklar. Denn die Verordnungen (die die Gesetzesänderungen konkretisieren) sind noch in Überarbeitung. Nach Auskunft des BFE beschliesst der Bundesrat im November 2024 über die finalen Verordnungstexte und das Inkrafttreten der Änderungen. Ein Grossteil der Änderungen dürfte per 1.1.2025 in Kraft treten. Auf informellem Weg ist aber bekanntgemacht worden, dass u.a. tarifrelevante Bestimmungen nicht per 1.1.2025 angewendet werden (was auch gar nicht möglich wäre). Inhaltlich zielen die Änderungen auf den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung und die Stärkung der Versorgungssicherheit. Was sich einfach anhört, soll durch eine Vielzahl regulatorischer Massnahmen erreicht werden. Hervorzuheben sind insbesondere Änderungen in den nachfolgenden Themenbereichen, die Gegenstand von Kurzblogs dieser Blog-Serie sein werden:

Apropos Änderungen im Energierecht: Seit dem 1. Juli 2024 sind Netzbetreiber und (mit wenigen Ausnahmen) Erzeuger und Speicherbetreiber sowie bestimmte Energiedienstleister ausdrücklich verpflichtet, Massnahmen für einen angemes-senen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen zu treffen. Konkret ist der IKT-Minimalstandard einzuhalten (siehe Art. 8a StromVG, Art. 5a StromVV und Anhang 1a StromVV).

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