Stromabkommen CH-EU: Eigentums- und Tätigkeitsverbote für VNB im Bereich Energiespeicher und Ladestationen

Mit Inkrafttreten des Stromabkommens würde den Schweizer VNB (vorbehaltlich enger Ausnahmen) untersagt, Eigentümer von Speichern und Ladestationen für Elektromobilität zu sein oder solche zu betreiben. Dabei handelt es sich um eine Vorgabe des EU-Rechts, die in der Schweiz umgesetzt werden müsste. Anders als etwa die Vorgaben zur rechtlichen und funktionellen Entflechtung gelten diese Einschränkungen für alle VNB und nicht nur für jene mit mehr als 100’000 Endverbrauchern.

Vor diesem Hintergrund könnte es sich für VNB lohnen, laufende und geplante Projekte in diesen Bereichen – etwa Grossbatterie- oder Quartierspeicher oder den Aufbau von Ladenetzen – strategisch zu überprüfen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu werden nachfolgend dargelegt.

Grundlegendes zu den Tätigkeitsverboten für VNB

Unter “Entflechtung” der VNB wird grundsätzlich die Trennung des Netzbereichs (Monopolbereichs) von den Marktbereichen verstanden. Diese Trennung kann u.a. buchhalterisch, informatorisch, funktionell und/oder rechtlich sein.

Mit dem vierten Energiepaket (sog. Clean Energy Package) hat die EU erstmals auch konkrete Eigentums- und Tätigkeitsverbote (mit Erlaubnisvorbehalt) für VNB verabschiedet: Den VNB in der EU ist es grundsätzlich untersagt, Eigentümer von Energiespeichern sowie von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben (Art. 33 und 36 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie [EU] 2019/944).

Mit den Vorgaben betreffend Speicher will die EU Quersubventionierungen zwischen Speicherung und Netz vermeiden, Wettbewerbsverzerrungen vorbeugen, Diskriminierungsrisiken abwenden, fairen Speicherzugang gewähren und die wirksame und effiziente Nutzung von Speichern fördern. Kurz: Speicherdienste sollen sich marktgestützt und wettbewerblich entwickeln (Erwägungsgrund 62 der RL [EU] 2019/944). Den Vorgaben betreffend Ladestationen dürften ähnliche Überlegungen zugrunde liegen.

Mit diesen noch relativ jungen Vorgaben hat die EU das Entflechtungs­kon­zept weiterentwickelt. Neben die blosse Trennung des Netzbetriebs von anderen Geschäftsbereichen sind nun konkrete Eigentums- und Tätigkeitsverbote für VNB getreten.

Ausnahmen vom Eigentums- und Tätigkeitsverbot im Bereich Speicher

Grundsätzlich ist es VNB “nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben” (Art. 36 Abs. 1 RL [EU] 2019/944). Von diesem Grundsatz erlaubt das EU-Recht den Mitgliedstaaten, zwei Ausnahmen vorzusehen.

Ausnahme 1: Vollständig integrierte Netzkomponenten

VNB dürfen Energiespeicheranlagen halten, errichten, verwalten oder betreiben, wenn es sich um vollständig integrierte Netzkomponenten handelt, die von der Regulierungsbehörde (in der Schweiz der ElCom) genehmigt worden sind.

“Vollständig integrierte Netzkomponenten” sind nach EU-Recht Netzkomponenten (auch Speicheranlagen), die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind und die ausschliesslich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen (vgl. Art. 2 Ziff. 51 RL [EU] 2019/944).

Ausnahme 2: Marktversagen

Eine (zeitlich begrenzte) Ausnahme kann auch beim Vorliegen von Marktversagen vorgesehen werden. Das setzt aber zwingend (kumulativ) Folgendes voraus:

  1. Der VNB hat eine von der Regulierungsbehörde überprüfte und genehmigte Ausschreibung durchgeführt.
  2. Im Rahmen dieser offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung wurde kein Dritter gefunden, der Speicherleistungen rechtzeitig und zu angemessenen Kosten erbringen kann.
  3. Die Speicheranlage dient ausschliesslich dem sicheren Netzbetrieb; sie wird nicht im Stromhandel (Kauf/Verkauf) eingesetzt.
  4. Die Regulierungsbehörde hat die Notwendigkeit dieser Ausnahme und das Ausschreibungsverfahren geprüft und genehmigt.

Die Ausnahme 2 kann zeitlich begrenzt sein. Denn es gilt ein behördlicher Prüfvorbehalt: Mindestens alle fünf Jahre wird öffentlich evaluiert, ob zwischenzeitlich “Dritte in kosteneffizienter Weise in der Lage sind, Eigentümer solcher Anlagen zu sein bzw. solche Anlagen zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten”. Ist das der Fall, muss der VNB seine Tätigkeiten im Speicherbereich innert 18 Monaten einstellen – gegebenenfalls gegen einen angemessenen Ausgleich wie etwa die Erstattung des Investitionsrestwerts (Art. 36 Abs. 3 und 4 RL [EU] 2019/944).

Ausnahmen vom Eigentums- und Tätigkeitsverbot im Bereich Ladestationen

Grundsätzlich ist es VNB “nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben” (Art. 33 Abs. 2 RL [EU] 2019/944). Auch von diesem Grundsatz bestehen zwei (mögliche) Ausnahmen.

Ausnahme 1: Eigengebrauch des VNB

VNB dürfen Eigentümer privater Ladestationen sein, wenn sie diese ausschliesslich für den Eigengebrauch nutzen (Art. 33 Abs. 2 RL [EU] 2019/944).

Was unter “Eigengebrauch” zu verstehen ist, wird in der Richtlinie nicht definiert. Gemäss der Literatur zum EU-Recht dürfen VNB in Zusammenhang mit dem Eigengebrauch nicht in Wettbewerb mit marktwirtschaftlichen Anbietern von Ladediensten treten (Jones Christopher, in: EU Energy Law Volume I, 5. Aufl., Cheltenham 2021, S. 247). Zulässig dürfte es wohl sein, wenn VNB Ladestationen für die unternehmenseigene Fahrzeugflotte halten.

Ausnahme 2: Marktversagen

Sofern der Mitgliedstaat dies erlaubt, darf ein VNB auch öffentliche Ladeinfrastruktur übernehmen, wenn ein Marktversagen vorliegt bzw. alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der VNB hat eine von der Regulierungsbehörde ex ante überprüfte und genehmigte Ausschreibung durchgeführt.
  2. Im Rahmen dieser offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung wurde kein Dritter gefunden, der Leistungen in Zusammenhang mit Ladestationen (Eigentum, Betrieb usw.) rechtzeitig und zu angemessenen Kosten erbringen kann.
  3. Der VNB muss Dritten Zugang gewähren und die Ladestationen diskriminierungsfrei betreiben (keine Bevorzugung verbundener Unternehmen).

Die Ausnahme 2 kann allerdings zeitlich begrenzt sein. Denn es gilt ein behördlicher Prüfvorbehalt: Mindestens alle fünf Jahre wird öffentlich evaluiert, ob zwischenzeitlich “Dritte in der Lage sind, Eigentümer solcher Ladepunkte zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten”. Ist das der Fall, muss der VNB seine Tätigkeiten in diesem Bereich schrittweise einstellen – gegebenenfalls gegen die Erstattung des Investitionsrestwerts (Art. 33 Abs. 4 RL [EU] 2019/944).

Umsetzung im Schweizer Recht

Die oben dargelegten EU-rechtlichen Vorgaben werden im Entwurf zum Stromversorgungsgesetz wie folgt umgesetzt:

“Die Verteilnetzbetreiber nach Absatz 3 und die übrigen Verteilnetzbetreiber dürfen weder Eigentümer von Speichern oder von Ladestationen für Elektromobilität sein noch solche betreiben. Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/944 Ausnahmen vorsehen.” (Art. 10 Abs. 5 E-StromVG)

Zwar wird in Satz 1 nur das Eigentum an und der Betrieb von Speichern bzw. Ladestationen erwähnt. Weil das Schweizer Stromversorgungsrecht jedoch im Einklang mit dem EU-Recht ausgelegt und umgesetzt werden müsste (und das EU-Recht zudem als Völkerrecht Anwendung finden würde), dürfte den VNB auch die Entwicklung, Errichtung und Verwaltung solcher Anlagen untersagt sein.

Gemäss Satz 2 von Art. 10 Abs. 5 E-StromVG kann der Bundesrat Ausnahmen vom Eigentums- und Betriebsverbot vorsehen, darf dabei aber nicht über den oben skizzierten EU-Rechtsrahmen hinausgehen. Ob der Bundesrat den unionsrechtlichen Spielraum voll ausschöpft, wird der (noch ausstehende) Entwurf zur Stromversorgungsverordnung zeigen.

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